Gasversorgung im Allgemeinen
Während der Sommermonate ist die Erdgasversorgung in Deutschland jederzeit, auch ohne die Lieferung von russischem Erdgas, gesichert. Damit dies auch im Winter gilt, müssen die Gasspeicher in Deutschland möglichst gut gefüllt sein, ein in Bau befindliches erstes Anlande-Terminal für Flüssiggas an der deutschen Küste müsste in Betrieb sein und der Gasbezug von Wirtschaft und Haushalten müsste durch umfangreiche Sparbemühungen geringer als in den Vorjahren werden.
Notfallplan Gas - Was bedeutet das?
Zur Gewährleistung einer sicheren Gasversorgung gibt es in Deutschland den Notfallplan Gas. Dieser kennt insgesamt drei Eskalationsstufen: die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. In allen Stufen unterliegen unter anderem Haushaltskunden einem besonderen Schutz. Trotz angespannter Lage müssen sich Haushaltskunden daher keine Sorgen um ihre Gasversorgung machen.
Aktuell gilt immer noch die "Alarmstufe" des Notfallplans (zweite Stufe im Notfallplan). Ziel dieser Alarmstufe ist es, trotz der reduzierter Gaslieferung aus Russland einen Gasvorrat für den Winter einzuspeichern. Hierzu reichen "marktbasierte" Maßnahmen aus, d.h. direkte staatliche Eingriffe sind nicht erforderlich. Konkret beinhaltet das zum Beispiel die Reduktion von Stromerzeugung in Gaskraftwerken, einen reduzierten Gasbezug der Industrie auf freiwilliger Basis und aber auch den Beginn von Sparmaßnahmen in den privaten Haushalten.
Aktuell gibt es in Deutschland und in Fürth keine Versorgungsengpässe. Die in die Wege geleiteten Maßnahmen scheinen in Kombination mit dem milden Winter ausreichend zu sein. Eine Unterdeckung im deutschen Gasnetz ist momentan nicht zu befürchten. Nur für diesen Fall müsste die dritte Stufe des Notfallplanes Gas - die Notfallstufe- ausgerufen werden.
In der "Notfallstufe" (dritte Stufe im Notfallplan) würde die Bundesnetzagentur in Vertretung für die Bundesregierung als sogenannter „Bundeslastverteiler“ agieren und aktiv die Zuteilung von Gas übernehmen. Das würde vor allem eine Gasbezugsreduzierung von nicht-geschützten Industriekunden bedeuten. Kernziel wäre dann, den Gasbezug insgesamt so zu drosseln, um die gesetzlich als “geschützte Kunden” definierte Gasverbraucher wie Haushaltskunden, Krankenhäuser etc. weiterhin mit Gas versorgen zu können.
Die Definition, wer als Haushaltskunde bzw. geschützter Kunde gilt, ist im Energiewirtschaftsgesetz (ENWG) vorgegeben:
- Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile (SLP) anzuwenden sind oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
- grundlegenden soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz.
- Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Punkte 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteiler- oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
Dieser besondere Schutz für eine große Gaskundengruppe bedeutet im Umkehrschluss, dass nur die größeren Gasabnehmer aus Industrie und Gewerbe sowie Schulen und Schwimmbäder, die eine Verbrauchsmessung mit Datenübertragung an den Netzbetreiber besitzen als “ungeschützte Kunden” von einer Gasbezugsreduzierung betroffen wären. Eine weitergehende Priorisierung und Kategorisierung dieser ungeschützten Kundengruppe ist bisher nicht verbindlich erfolgt, die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde arbeitet aber im Hintergrund daran. Nutzungsmerkmale wie “kritische Infrastruktur”, “Systemrelevanz”, mengenmäßiger Größtabnehmer, gestaffelte Unterbrechung der Gasabnahme möglich, etc. sind hierbei Aspekte, die seitens der Bundesnetzagentur Berücksichtigung finden sollen.
Die infra als Netzbetreiber selbst wird keine eigenständige Priorisierung oder “Abschaltreihenfolge” dieser Kundengruppe vornehmen, sondern strikt und diskriminierungsfrei nach den staatlichen Vorgaben handeln.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Bei erheblich reduzierten oder ausbleibenden Gasimportmengen nach Deutschland kann die Situation eintreten, dass Gasversorger nicht die langfristig gekauften Gasmengen erhalten, sondern zu den aktuell sehr hohen Großhandelspreisen Ersatz beschaffen müssen. Es besteht dann das Risiko, dass Energieversorger diese dann extrem teuren Zukäufe finanziell nicht mehr stemmen können und letztlich die Gewährleistung der Energieversorgung bedroht wäre. Daher hat der Gesetzgeber mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes nun zusätzliche Instrumente geschaffen, um Unternehmen in dieser Situation zu unterstützen und den Markt zu stabilisieren.
Das Gesetz ermöglicht der Bundesregierung eine Kostenweitergabe für Ersatzbeschaffungskosten in der Lieferkette über eine Umlage einzuführen (Saldierte Preisanpassung). So können die zusätzlichen Kosten solidarisch auf alle Gaskunden verteilt und die Mehrbelastung könnte zeitlich gestreckt werden.
Zusätzlich sind im Gesetz Stabilisierungsmaßnahmen des Bundes für Energieunternehmen verankert, die in wirtschaftliche Probleme geraten. So soll zeitlich befristet die Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen bei Unternehmen der kritischen Infrastruktur im Energiesektor durch den Bund erleichtert werden.
Wir verzeichnen seit längerer Zeit einen Anstieg der Preise am Großhandelsmarkt. Dennoch konnte die infra Ihre Energiepreise im Jahr 2022 bislang stabil halten - im Gegensatz zu anderen Energielieferanten. Unsere Einkaufspolitik ist auf acht Vorlieferanten konzentriert, dies bedeutet, dass wir nicht direkt bei Exportländern kaufen, sondern Gas kaufen, welches in Europa oder Deutschland gehandelt wird. Somit kann die Herkunft nicht eindeutig zugeordnet werden. Da wir jedoch schon immer auf eine langfristige Beschaffung setzen, werden die Preissteigerungen aus dem Großhandelsmarkt auch in 2023 nicht vollumfänglich auf unsere Erdgastarife durchschlagen.
Nach Bekanntgabe der Bundesregierung wurde die am 9.8.2022 in Kraft tretende Gaspreisanpassungsverordnung wieder außer Kraft gesetzt, so dass die Gasbeschaffungsumlage hinfällig wurde. Hiervon ist jedoch nicht die neue Gasspeicherumlage betroffen, diese ist im novellierten Energiewirtschaftsgesetz vorgesehen und wird seit 1.10.2022 erhoben. Als Beitrag zur Kostenentlastung haben wir uns dazu entschlossen die Gasspeicherumlage für unsere Erdgas-Haushaltskunden bis zum 31.12.2022 zu übernehmen und diese nicht an sie weiterzugeben.
Mit Blick auf die Gas-Versorgungssicherheit hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Dies soll dazu beitragen, dass im Winter auch bei dem Ausfall von Gasimporten die Gasversorgung in Deutschland gesichert ist. Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sog. Marktgebietsverantwortliche, Trading Hub Europe (THE), berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und in die Gasspeicher einzuspeichern. Die Verantwortung zum Erreichen der Füllstandsvorgaben der Gasspeicher liegt primär bei den Speicherbetreibern und Speichernutzern, THE ergreift jedoch im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben ergänzende Maßnahmen, um die gesetzlich festgelegten Füllstände zu erreichen. Die dafür bis zum 01. April 2025 anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert. Diese Umlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch alle Gaskunden solidarisch an den Mehrkosten beteiligt werden. Am 18. August 2022 wurde sie von Trading Hub Europe (THE) veröffentlicht; sie beträgt 0,059 Ct/kWh netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Als Beitrag zur Kostenentlastung haben wir uns dazu entschlossen die Gasspeicherumlage für unsere Erdgas-Haushaltskunden bis zum 31.12.2022 zu übernehmen und diese nicht an sie weiterzugeben.
Die angekündigte Mehrwertsteuersenkung auf Erdgas und Fernwärme von 19% auf 7% ist von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Diese gilt befristet von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024. Selbstverständlich geben wir die Senkung der Mehrwertsteuer 1:1 an unsere Kunden weiter.