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Informationen zu den Entlastungen im Energiebereich

Die aktuelle Energie- und insbesondere Gaskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen. Um diese zu dämpfen, beschloss die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. Bürgerinnen und Bürger sollen mit einer Soforthilfe für Erdgas- und Fernwärme sowie mit der Strom- und Gas- und Wärmepreisbremsen entlastet werden. Wie funktionieren diese Entlastungen und wie setzen wir diese um? Hier finden Sie Antworten und Informationen. Was für Sie auf jeden Fall Bestand hat: Wir stehen für eine sichere Versorgung in Fürth!

Der infra-Energiezuschuss

Kundinnen und Kunden, die von den staatlichen Preisbremsen betroffen sind, erhalten zusätzlich und einmalig von uns einen 50 Euro-Energiezuschuss. Wer bekommt diesen Zuschuss? Kundschaft, die bei uns Strom, Erdgas oder Fernwärme zum 31. Dezember 2023 bezieht und 2023 eine staatliche Entlastung über die sogenannten Energiepreisbremsen erhalten hat. Wir bringen den infra-Energiezuschuss in Höhe von jeweils 50 Euro einmalig bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung automatisch in Abzug. Somit kann eine Kundin oder ein Kunde, der Strom und Erdgas oder Strom und Wärme von uns bezieht, bis zu 100 Euro Energiezuschuss erhalten.

Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom

Energiepreisbremse 2023

Die Strompreisbremse

Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkundinnen und Stromkunden mit krisenbedingt hohen Strompreisen um einen festen Entlastungsbetrag. Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. März 2023 für 80 % ihrer vorliegenden Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) einen maximalen Arbeitspreis. Dieser beträgt für Strom: 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh). Die Entlastung gilt auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge.

Sollte der Strom-Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh pro Jahre sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Hier gilt: Für 70 % des prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs gilt ein maximaler Arbeitspreis für den Bezug von Strom in Höhe von 13 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh). Im Gegensatz zur Regelung für Privatkunden handelt es sich hier um einen reinen Energiepreis je kWh, hinzu kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer.

Die Gas- und Wärmepreisbremse

Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. März 2023, rückwirkend aber auch für die Monate Januar und Februar 2023, für 80 % ihrer vorliegenden Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) einen maximalen Arbeitspreis für Erdgas in Höhe von 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh) und für Fernwärme 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh). In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.  Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge.

Sollte der Gas- oder Wärme-Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Hier gilt: Für 70 % des prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis für Erdgas von 7 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh) und Wärme 7,5 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh). Im Gegensatz zur Regelung für Privatkunden handelt es sich hier um einen reinen Energiepreis je kWh, hinzu kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer. 

Wie sieht eine Beispielrechnung des Entlastungsbetrages aus?

Beispielrechnung für einen Vierpersonenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh Strom im Tarif fürthstrom online.

Preisdifferenz zwischen Arbeitspreis fürthstrom online und Referenzpreis 49,96 ct/kWh - 40,00 ct/kWh = 9,96 ct/kWh
Prognostizierter Jahresverbrauch* 3.500 kWh
80 % des prognostizierten Jahresverbrauches* 2.800 kWh
Jahresentlastung/ Monatliche Entlastung (reduziert den monatlichen Abschlag) 2.800 kWh x 0,0996 €/kWh = 278,88 €/Jahr / 23,24 €/Monat

* Der prognostizierte Jahresverbrauch wird anhand eines mehrjährigen Durchschnittswertes ermittelt.

 

Beispielrechnung für einen Vierpersonenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 18.000 kWh Erdgas im Tarif fürthgas online maxi.

Preisdifferenz zwischen Arbeitspreis fürthgas online maxi und Referenzpreis 13,82 ct/kWh - 12 ct/kWh = 1,82 ct/kWh
Prognostizierter Jahresverbrauch* 18.000 kWh
80 % des prognostizierten Jahresverbrauches* 14.400 kWh
Jahresentlastung/ Monatliche Entlastung (reduziert den monatlichen Abschlag) 14.400 kWh x 0,0182 €/kWh = 262,08 €/Jahr / 21,84 €/Monat

* Der prognostizierte Jahresverbrauch wird anhand eines mehrjährigen Durchschnittswertes ermittelt.
 

Beispielrechnung für einen Vierpersonenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 18.000 kWh Erdgas im Tarif Wärme.

Preisdifferenz zwischen Arbeitspreis Wärme und Referenzpreis 15,97 ct/kWh - 9,5 ct/kWh = 6,4755 ct/kWh
Prognostizierter Jahresverbrauch* 18.000 kWh
80 % des prognostizierten Jahresverbrauches* 14.400 kWh
Jahresentlastung/ Monatliche Entlastung (reduziert den monatlichen Abschlag) 14.400 kWh x 0,064755 €/kWh = 932,47 €/Jahr / 77,71 €/Monat

* Der prognostizierte Jahresverbrauch wird anhand eines mehrjährigen Durchschnittswertes ermittelt.

Wie ändern sich die Abschläge unter Berücksichtigung der Preisbremsen?

Ab 17. März 2023 versenden wir Briefe an unsere Kundschaft mit den jeweiligen Informationen zu den neuen Abschlägen und Entlastungen aus den Preisbremsen.

Wichtig ist: Die Entlastungen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Monate Januar und Februar werden beim Abschlag März 2023 berücksichtigt. Somit ist der Abschlagsbetrag für den März einmalig niedriger als die Beiträge für die dann folgenden Monate. Ab April gilt also der durch den Entlastungsbertrag reduzierte Abschlag.

Sie wollen Ihren Abschlag trotzdem anpassen, dann können Sie diesen mit Wirkung zum 1. April 2023 entweder direkt in Ihrem Kundenkonto, telefonisch unter 0911 9704-400 oder per E-Mail unter service@infra-fuerth.de erledigen.

Wie erhalten tagesvariable Tarife, wie z.B. Nachtstromtarife die ergänzende Entlastung?

Insbesondere Heizstromkunden (Wärmepumpe und Nachtspeicherheizungen) erhalten eine ergänzende Entlastung. Für diese Kunden gilt: Während der zeitlichen Gültigkeit des Nachtstromtarifs soll ein Referenzpreis von 28 ct/kWh angewendet werden, für den Hochtarif weiterhin 40 ct/kWh. Gilt der Nachtstromtarif beispielsweise für sechs Stunden am Tag, greift für die Entnahmestelle ein Referenzpreis von 37 ct/kWh (Berechnung: (28 ct/kWh × 6 h/24 h) +( 40 ct/kWh × 18 h/24 h)). Um die Umsetzung für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erleichtern, kann die dadurch entstehende zusätzliche Entlastung auch verzögert, jedoch nicht später als 31.12.2023, der Kundschaft auf ihren Rechnungen gutgeschreiben werden. Die Regelung gilt seit 1. August 2023 und nur für Kunden mit einem Gesamtjahresverbrauch unter 30.000 kWh. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, für Sie diese Änderungen zeitnah umsetzen.

Wer ist anspruchsberechtigt bei der Gaspreisbremse für die "12 Cent-Regelung bei 80 % Jahresverbrauch"?

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „12 Cent-Regelung für 80 % Jahresverbrauch“:

  • alle SLP (Standard Last Profil)-Kunden, dies sind in der Regel Haushaltskunden und kleinere Gewerbekunden
  • RLM (Registrierende Leistungsmessung)-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „7 Cent-Regelung für 70 % Jahresverbrauch“:

  • alle RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh
  • zugelassene Krankenhäuser
Ab wann wird der Entlastungsbetrag berücksichtigt?

Zwar gelten die Energiepreisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig durch die Energieversorger nicht möglich, so dass diese ab März 2023 greifen. Ab März 2023 fällt somit der Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden in den ab März gültigen Abschlägen berücksichtigt bzw. verrechnet. Zu den genauen Abschlagsbeträgen ab März 2023 haben wir Sie im März mit einem gesonderten Schreiben informiert. 

Kunden, welche mit Fernwärme versorgt werden und deren Abrechnungszeitraum zum 30. Juni eines Jahres endet, erhalten kein separates Anschreiben zur Preisbremse. Die Entlastungen gehen dadurch nicht verloren. Der Entlastungsbetrag von Januar bis Juni 2023 wird mit der Abrechnung zum 30. Juni 2023 in Abzug gebracht. Der restliche Entlastungsbetrag reduziert die Abschläge Juli bis Dezember 2023.

Welche Tarife sind von den Preisbremsen nicht betroffen?

Alle Tarife deren Preise unterhalb der jeweiligen Referenzpreise für die Preisbremsen liegen werden von den Regelungen nicht erfasst. Den für Sie gültigen Tarif finden Sie entweder in Ihrem Kundenkonto oder in Ihren Vertragsunterlagen. Alle Kunden und Kundinnen, die von der Preisbremse profitieren, werden wir bis voraussichtlich Ende Februar mit einem Schreiben informieren.

Erfassen die Preisbremsengesetze grundsätzlich alle Gas-, Wärme- und Stromlieferverträge?

Ja, die Gesetze erfassen grundsätzlich alle Lieferverträge über die Entnahme von Gas, Wärme und Strom. Allerdings wirken sich die Preisbremsen nicht auf Tarife bzw. Verträge aus, bei denen die Arbeitspreise günstiger sind als die jeweiligen Referenzwerte der Preisbremsen.

Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

Die Entlastung erfolgt über Ihren Versorger automatisch. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab dem 01. März 2023 durch den jeweiligen Versorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Dies betrifft Unternehmen mit einem Gesamtentlastungsbetrag von mehr als 2 Mio. € für Strom, Erdgas und Wärme. Für sie gelten dann spezielle Regelungen und Mitteilungspflichten. Insbesondere gilt hier §30 SPBG (Strom) und §22 GWPBG (Erdgas und Wärme). Bitte setzen Sie sich in diesen Fällen mit Ihrem Wirtschaftsprüfer in Verbindung.

Ist der Unterschied bei der Strompreisbremse zwischen 13 ct/kWh bei Unternehmen und 40 ct/kWh bei Privathaushalten nicht unfair?

In der Strompreisbremse ist vorgesehen, die Preise für kleine Verbraucherinnen und Verbraucher, vor allem Haushaltskunden auf einen Bruttowert von 40 ct/kWh und die Preise für größere Verbraucher, also vor allem Unternehmen auf einen Nettowert von 13 ct/kWh abzusenken. Dabei bezieht sich der Nettopreis allein auf den sogenannten Versorgeranteil (reiner Energiepreis) am Endpreis, d.h. Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile sind nicht inbegriffen und müssen noch dem reinen Energiepreis hinzugerechnet werden. Damit ist der vorgesehene Abstand zwischen den höheren Bruttopreisen einerseits und den niedrigeren Nettopreisen andererseits deutlich geringer als es auf den ersten Blick scheint. 
Darüber hinaus erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 40 ct/kWh brutto gedeckelt werden ein höheres Entlastungskontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauches. Hingegen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 13 ct/kWh netto gedeckelt werden, nur ein Kontingent von 70 Prozent des bisherigen Verbrauches. 

Wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt, wenn ich z.B. einen HT/NT-Zähler mit zeitvariablen Tarifen habe?

Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt.
Es folgt ein Beispiel für einen Kunden, der eine Nachtspeicherheizung mit einem zeitvariablen Tarif hat: 

Prognostizierter Jahresverbrauch: Prognostizierter Jahresverbrauch:
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT), von 6 - 22 Uhr:  50 Cent pro kWh
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT), von 22 - 6 Uhr:  44 Cent pro kWh
Arbeitspreis-Deckel (Bremse):   40 Cent pro kWh

Der aktuelle Arbeitspreis (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer gewichtet: 50 Cent/kWh * 16 Stunden + 44 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24 Stunden = 48 Cent pro kWh. Der Entlastungbetrag ergibt sich aus der Differenz des gewichteten Arbeitspreises (48 Cent/kWh) und des Arbeitspreisdeckels (40 Cent/kWh) multipliziert mit 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 * 15.000 kWh). Dies ergibt einen Entlastungsbetrag von 960 Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten oder 80 Euro pro Monat. 

Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter sowie Wohnungseigentümergemeinschaften in einem Mehrparteien-Haus?

Für Mieterinnen und Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch. Beim Strom haben zumeist sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eigene Zähler und individuelle Verträge mit Stromlieferanten und profitieren damit zeitnah von der Entlastung. Eine Ausnahme besteht aber, wenn beispielsweise zentral eine Wärmepumpe betrieben wird, mit deren Hilfe Wärme im Mehrparteienhaus zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall ist auch ihr Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümergesellschaft oder deren Verwalter der richtige Ansprechpartner, analog der Regelung für Gas- und Wärmekunden. 
Entsprechend gilt in der Gas- und Wärmeversorgung: Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.

Was gilt, wenn Sie von einem anderen Lieferanten zu uns wechseln?

Ein Wechsel zur infra ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt, z.B. 12 Cent pro kWh (Erdgas) für 80% der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022. 
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass die infra für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist zwingend erforderlich, dass Sie der infra die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.

Gas- und Fernwärme-Soforthilfe

Gas-Soforthilfe

Da eine zeitnahe Umsetzung der Gaspreisbremse schwer möglich war, wurde eine Gas-Soforthilfe für Dezember 2022 beschlossen. Damit soll vorab 1/12 des Jahresverbrauchs entlastet werden. Als erster Schritt wird dabei der Monatsabschlag für Dezember 2022 übernommen, die detaillierte Entlastung findet dann über die Jahresverbrauchsabrechnung statt. Bei Mietwohnungen wird die Erstattung über die Nebenkostenabrechnung ausgeglichen.

Konkret brauchen unsere Erdgaskundinnen und -kunden im Monat Dezember ihre Abschlagszahlung nicht leisten. Die Abschläge für Strom, Wasser und Schmutzwasser sind jedoch weiterhin zu zahlen. Die Kunden sollen dann nicht selbst handeln müssen, für Haushaltskunden geschieht alles automatisch (siehe nachfolgende Grafik). Größere Gewerbekunden die über eine sogenannte registrierende Leistungsmessung abgerechnet werden, müssen die Entlastung bei der infra schriftlich beantragen. Weitere Details können Sie den FAQs entnehmen.

Gaspreisbremse 2023

Wärme-Soforthilfe

Unsere Wärmekundinnen und –kunden erhalten für den Monat Dezember einen Soforthilfe-Entlastungsbetrag. Die Kunden sollen nicht selbst handeln müssen, für Haushaltskunden geschieht alles automatisch. Der Entlastungsbetrag für Wärme bzw. Fernwärme wurde als Einmalzahlung umgesetzt und ist i.d.R. den Kunden im Zeitraum vom 23. bis 27. Dezember 2022 per Banküberweisung gutgeschrieben worden. Barzahler und Kunden mit Überweisung per Dauerauftrag bekommen den Betrag mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Weitere Details können Sie der Grafik oder den FAQs entnehmen.

Wärmepreisbremse
Wie wurden die Entlastungsbeträge für Erdgas berechnet?

Erläuterung zum Entlastungsbetrag Erdgas:
Die Beispielrechnung erfolgt auf Basis unseres Tarifs Grundversorgung Erdgas für einen Vierpersonenhaushalt mit einem Verbrauch von 18.000 kWh:
Der Entlastungsbetrag für Erdgas entspricht der Berechnung aus dem Prognosewert September 2022 des Jahresverbrauches und der gültigen Preise aus unserem Grundversorgungstarif Erdgas.

Prognosewert Jahresverbrauch September 2022 18.284 kWh
Berechnung Entlastungsbertrag im Jahr Arbeitspreis netto 18.284 kWh x 7,934 Ct/kWh = 1.450,65 Euro/Jahr 
Berechnung Entlastungsbertrag im Monat Arbeitspreis netto 1.450,65 Eur / 12 Monate = 120,89 Euro/Monat
Berechnung Entlastungsbertrag im Monat Grundpreis netto 174,84 Euro / 12 Monate = 14,57 Euro/Monat
Summe Entlastungsbetrag netto 120,89 Euro + 14,57 Euro = 135,46 Euro
Summe Entlastungsbetrag brutto (7 % MwSt) 135,46 Euro + 7 % MsSt (9,48 Euro) = 144,94 Euro

 

Wie wurden die Entlastungsbeträge für Wärme berechnet?

Erläuterung Entlastungsbetrag Wärme:
Der Entlastungsbetrag für Wärme entspricht der Höhe des Septemberabschlag 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 %. Bei der infra gibt es zwei Arten, wie Wärme abgerechnet wird. Kunden, die zum 31.12. eines Jahres abgerechnet werden (z.B. in Dambach oder im Südstadtpark) und Kunden, die zum 30.06. eines Jahres abgerechnet werden (Kalbsiedlung und Schwand). Die Rechnungen für Fernwärmekunden, mit dem Abrechnungszeitraum zum 30.06.2023, werden im dritten Quartal des Jahres 2023 erstellt. Die Preisbremsen werden zuerst in der Rechnung des ganzen Wohnblocks berücksichtig. Die Einzelabrechnung basiert dann in Folge auf der Wohnblockabrechnung – somit ist die Preisbremsen für jeden Fernwärmekunden umgesetzt. Die Wohnblockabrechnung liegt zur Transparenz der Fernwärmerechnung bei.

Abrechnung zum Jahresende:
Hier wurde der Septemberabschlag herangezogen und mit 1,2 (20 %) multipliziert und als Entlastungbetrag ermittelt.
Beispiel: Septemberabschlag 50 Euro x 1,2 = 60 Euro Entlastungsbetrag

Wenn Kunden weniger als 12 Abschläge haben, wird der Septemberabschlag mit 11 multipliziert, um den Jahreswert zu erhalten; anschließend durch 12 geteilt und dann mit 1,2 multipliziert um den Entlastungsbetrag zu ermitteln.
Beispiel: Septemberabschlag 50  Euro x 11 : 12 x 1,2 = 55 Euro Entlastungsbetrag

Abrechnung zum 30.06. eines Jahres:
Hier wurden die fakturierten Abschläge von September 2021 bis August 2022 herangezogen, die in die Fernwärmeabrechnung 2022 eingeflossen sind. Die Summe der geforderten Abschläge wurde durch 12 dividiert und mit 1,2 multipliziert.
Beispiel: Fakturierte Abschläge 1.620 Euro : 12 (Anzahl an Abschlägen) x 1,2 = 162 Euro Entlastungsbetrag

Sind die Soforthilfen für Gas und Fernwärme auf der Jahresverbrauchsabrechnung 2022 ersichtlich?

Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) brauchten Kundinnen und Kunden im Monat Dezember 2022 ihre vereinbarte Abschlagszahlung für Erdgas oder Fernwärme nicht leisten. In der Jahresabrechnung haben wir für unsere Erdgaskundinnen und -kunden den individuellen Entlastungsbetrag auf der Detailseite Erdgas ausgewiesen.
Alle infra-Fernwärmekundinnen und -kunden haben für den Monat Dezember 2022 den Entlastungsbetrag bereits erhalten. Dieser wurde bei Vorliegen eines SEPA-Mandates direkt überwiesen. Ansonsten wurde der Betrag auf das Kundenkonto gutgeschrieben. Kundinnen und Kunden mit einer Gutschrift auf das Kundenkonto und einer jährlichen Abrechnung bis 31.12. wird der Entlastungsbetrag mit dieser Jahresabrechnung verrechnet.

Für wen gibt es die Gas- oder Fernwärme-Soforthilfe?

Die Soforthilfe wird aus Mitteln des Bundes finanziert und gilt grundsätzlich für alle Haushalte sowie für kleinere Gewerbekunden mit einem Gas- oder Fernwärmejahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Bitte wenden Sie sich dazu an folgende E-Mail: vertrieb@infra-fuerth.de oder füllen dieses Formular aus.

Wie hoch ist die Gas- oder Fernwärme-Soforthilfe?

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. In der Jahresabrechnung wird dann der konkrete Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung aus dem Dezember verrechnet. Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Bei der Fernwärme wird die Höhe der Soforthilfe aus dem monatlichen Durchschnitt der Abschlagszahlungen gebildet. Dieser ermittelt sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 4 Abs. 3 EWSG) aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Das Ergebnis wird, um Preissteigerungen im letzten Quartal zu berücksichtigen, um 20 Prozent erhöht.

Was gilt für Mieter?

Für Mieter soll es in diesem Belang eine Sonderregelung geben. Da diese teilweise keinen direkten Vertrag mit dem Gas- oder Fernwärmeversorger haben, sondern das über die Nebenkostenabrechnung an den Vermieter bezahlen, sieht der Vorschlag folgendes vor: Bei zentral beheizten Mietshäusern soll die Gutschrift vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden, im Zuge der Nebenkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.

Zahlt der Staat meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember? Kann ich also die Heizung hochdrehen?

Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Der Abschlag ist keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf alle Monate um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -Kunden. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen.

Was ist, wenn ich keine Abschläge zahle, sondern eine monatliche Rechnung erhalte?

Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen.

Ich erhalte meine Nebenkostenabrechnung erst im kommenden Jahr. Muss ich im Dezember weniger an meinen Vermieter zahlen?

Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, diejenige der Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieterinnen und Mieter profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, wo sie besonders intensiv belastet werden. 
Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen. 
Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier wird der Mieter im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlags in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.

Bei meinem Vertrag ist keine Abschlagszahlung für Dezember vorgesehen. Erhalte ich keine Soforthilfe?

Je nach Vertragskonstellation kann es sein, dass eine Abschlagszahlung im Dezember nicht vorgesehen ist (zum Beispiel bei Zwei-Monatsabschlägen, Jahresendabrechnungen oder Prepaid-Tarifen sowie bei monatlichen Abrechnungen oder Jahresendabrechnungen). Auch in diesen Fällen werden Sie in der Höhe der Soforthilfe entlastet. Bei Jahresendabrechnungen kann die Soforthilfe in Höhe von einem Zwölftel Ihres Jahresverbrauches zum Preis im Dezember gleich mitberücksichtigt werden.

Gilt die Übernahme der Abschlagszahlung nur für Fernwärme aus Erdgas?

Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Fernwärme produziert wurde.

Zahlt der Staat meinen Dezember-Abschlag für Gas?

Der Staat übernimmt ungefähr ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten und nicht den konkreten für Dezember zu zahlenden Abschlag. Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.

Welcher Mehrwertsteuersatz wird berechnet?

Die angekündigte Mehrwertsteuersenkung auf Erdgas und Fernwärme von 19% auf 7% ist von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Diese gilt befristet von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024. Selbstverständlich geben wir die Senkung der Mehrwertsteuer 1:1 an unsere Kunden weiter.

Was passiert mit meinen Kundendaten bei der Fernwärme-Soforthilfe?

Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an einen Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.
Folgende Kundendaten müssen wir weitergeben (§ 9 Abs. 5 EWSG):

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Postanschrift
  • Monatlicher Durchschnitt der Abschlagszahlungen: Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate (§ 4 Abs. 3 EWSG).
  • Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums (01.07.2021 – 30.06.2022)

Wie kann ich selbst Energie sparen?

Besonders wichtig ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Wir empfehlen Ihnen: Sparen Sie bewusst und konsequent Energie. Jedes Grad weniger Heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und spart Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. 
Der Gesetzgeber rät: Ungeachtet der Preisbremsen kann sich ein Preisvergleich für den Letztverbraucher lohnen.

Was können Sie selbst tun?

Informieren Sie sich über weitere Sparpotenziale!

Jeder kann jetzt schon dazu beitragen, dass die Versorgungslage stabil bleibt. Dies gilt nicht nur für Gas, sondern auch für Strom, Trinkwasser, Wärme und Kraftstoff.
Dazu gilt es, seine eigenen Verbräuche und Handlungsweisen auf Energiesparpotentiale zu überprüfen. Schauen Sie sich unsere Vorschläge an und entscheiden selbst, was zu Ihnen passt.

Energiesparen mit der infra