Beispielrechnung für einen Vierpersonenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh Strom im Tarif fürthstrom online.
Preisdifferenz zwischen Arbeitspreis fürthstrom online und Referenzpreis | 49,96 ct/kWh - 40,00 ct/kWh = 9,96 ct/kWh |
Prognostizierter Jahresverbrauch* | 3.500 kWh |
80 % des prognostizierten Jahresverbrauches* | 2.800 kWh |
Jahresentlastung/ Monatliche Entlastung (reduziert den monatlichen Abschlag) | 2.800 kWh x 0,0996 €/kWh = 278,88 €/Jahr / 23,24 €/Monat |
* Der prognostizierte Jahresverbrauch wird anhand eines mehrjährigen Durchschnittswertes ermittelt.
Beispielrechnung für einen Vierpersonenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 18.000 kWh Erdgas im Tarif fürthgas online maxi.
Preisdifferenz zwischen Arbeitspreis fürthgas online maxi und Referenzpreis | 13,82 ct/kWh - 12 ct/kWh = 1,82 ct/kWh |
Prognostizierter Jahresverbrauch* | 18.000 kWh |
80 % des prognostizierten Jahresverbrauches* | 14.400 kWh |
Jahresentlastung/ Monatliche Entlastung (reduziert den monatlichen Abschlag) | 14.400 kWh x 0,0182 €/kWh = 262,08 €/Jahr / 21,84 €/Monat |
* Der prognostizierte Jahresverbrauch wird anhand eines mehrjährigen Durchschnittswertes ermittelt.
Beispielrechnung für einen Vierpersonenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 18.000 kWh Erdgas im Tarif Wärme.
Preisdifferenz zwischen Arbeitspreis Wärme und Referenzpreis | 15,97 ct/kWh - 9,5 ct/kWh = 6,4755 ct/kWh |
Prognostizierter Jahresverbrauch* | 18.000 kWh |
80 % des prognostizierten Jahresverbrauches* | 14.400 kWh |
Jahresentlastung/ Monatliche Entlastung (reduziert den monatlichen Abschlag) | 14.400 kWh x 0,064755 €/kWh = 932,47 €/Jahr / 77,71 €/Monat |
* Der prognostizierte Jahresverbrauch wird anhand eines mehrjährigen Durchschnittswertes ermittelt.
Ab 17. März 2023 versenden wir Briefe an unsere Kundschaft mit den jeweiligen Informationen zu den neuen Abschlägen und Entlastungen aus den Preisbremsen.
Wichtig ist: Die Entlastungen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Monate Januar und Februar werden beim Abschlag März 2023 berücksichtigt. Somit ist der Abschlagsbetrag für den März einmalig niedriger als die Beiträge für die dann folgenden Monate. Ab April gilt also der durch den Entlastungsbertrag reduzierte Abschlag.
Sie wollen Ihren Abschlag trotzdem anpassen, dann können Sie diesen mit Wirkung zum 1. April 2023 entweder direkt in Ihrem Kundenkonto, telefonisch unter 0911 9704-400 oder per E-Mail unter service@infra-fuerth.de erledigen.
Insbesondere Heizstromkunden (Wärmepumpe und Nachtspeicherheizungen) erhalten eine ergänzende Entlastung. Für diese Kunden gilt: Während der zeitlichen Gültigkeit des Nachtstromtarifs soll ein Referenzpreis von 28 ct/kWh angewendet werden, für den Hochtarif weiterhin 40 ct/kWh. Gilt der Nachtstromtarif beispielsweise für sechs Stunden am Tag, greift für die Entnahmestelle ein Referenzpreis von 37 ct/kWh (Berechnung: (28 ct/kWh × 6 h/24 h) +( 40 ct/kWh × 18 h/24 h)). Um die Umsetzung für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erleichtern, kann die dadurch entstehende zusätzliche Entlastung auch verzögert, jedoch nicht später als 31.12.2023, der Kundschaft auf ihren Rechnungen gutgeschreiben werden. Die Regelung gilt seit 1. August 2023 und nur für Kunden mit einem Gesamtjahresverbrauch unter 30.000 kWh. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, für Sie diese Änderungen zeitnah umsetzen.
Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „12 Cent-Regelung für 80 % Jahresverbrauch“:
- alle SLP (Standard Last Profil)-Kunden, dies sind in der Regel Haushaltskunden und kleinere Gewerbekunden
- RLM (Registrierende Leistungsmessung)-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
- Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „7 Cent-Regelung für 70 % Jahresverbrauch“:
- alle RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh
- zugelassene Krankenhäuser
Zwar gelten die Energiepreisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig durch die Energieversorger nicht möglich, so dass diese ab März 2023 greifen. Ab März 2023 fällt somit der Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden in den ab März gültigen Abschlägen berücksichtigt bzw. verrechnet. Zu den genauen Abschlagsbeträgen ab März 2023 haben wir Sie im März mit einem gesonderten Schreiben informiert.
Kunden, welche mit Fernwärme versorgt werden und deren Abrechnungszeitraum zum 30. Juni eines Jahres endet, erhalten kein separates Anschreiben zur Preisbremse. Die Entlastungen gehen dadurch nicht verloren. Der Entlastungsbetrag von Januar bis Juni 2023 wird mit der Abrechnung zum 30. Juni 2023 in Abzug gebracht. Der restliche Entlastungsbetrag reduziert die Abschläge Juli bis Dezember 2023.
Alle Tarife deren Preise unterhalb der jeweiligen Referenzpreise für die Preisbremsen liegen werden von den Regelungen nicht erfasst. Den für Sie gültigen Tarif finden Sie entweder in Ihrem Kundenkonto oder in Ihren Vertragsunterlagen. Alle Kunden und Kundinnen, die von der Preisbremse profitieren, werden wir bis voraussichtlich Ende Februar mit einem Schreiben informieren.
Ja, die Gesetze erfassen grundsätzlich alle Lieferverträge über die Entnahme von Gas, Wärme und Strom. Allerdings wirken sich die Preisbremsen nicht auf Tarife bzw. Verträge aus, bei denen die Arbeitspreise günstiger sind als die jeweiligen Referenzwerte der Preisbremsen.
Die Entlastung erfolgt über Ihren Versorger automatisch. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab dem 01. März 2023 durch den jeweiligen Versorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Dies betrifft Unternehmen mit einem Gesamtentlastungsbetrag von mehr als 2 Mio. € für Strom, Erdgas und Wärme. Für sie gelten dann spezielle Regelungen und Mitteilungspflichten. Insbesondere gilt hier §30 SPBG (Strom) und §22 GWPBG (Erdgas und Wärme). Bitte setzen Sie sich in diesen Fällen mit Ihrem Wirtschaftsprüfer in Verbindung.
In der Strompreisbremse ist vorgesehen, die Preise für kleine Verbraucherinnen und Verbraucher, vor allem Haushaltskunden auf einen Bruttowert von 40 ct/kWh und die Preise für größere Verbraucher, also vor allem Unternehmen auf einen Nettowert von 13 ct/kWh abzusenken. Dabei bezieht sich der Nettopreis allein auf den sogenannten Versorgeranteil (reiner Energiepreis) am Endpreis, d.h. Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile sind nicht inbegriffen und müssen noch dem reinen Energiepreis hinzugerechnet werden. Damit ist der vorgesehene Abstand zwischen den höheren Bruttopreisen einerseits und den niedrigeren Nettopreisen andererseits deutlich geringer als es auf den ersten Blick scheint.
Darüber hinaus erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 40 ct/kWh brutto gedeckelt werden ein höheres Entlastungskontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauches. Hingegen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 13 ct/kWh netto gedeckelt werden, nur ein Kontingent von 70 Prozent des bisherigen Verbrauches.
Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt.
Es folgt ein Beispiel für einen Kunden, der eine Nachtspeicherheizung mit einem zeitvariablen Tarif hat:
Prognostizierter Jahresverbrauch: | Prognostizierter Jahresverbrauch: |
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT), von 6 - 22 Uhr: | 50 Cent pro kWh |
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT), von 22 - 6 Uhr: | 44 Cent pro kWh |
Arbeitspreis-Deckel (Bremse): | 40 Cent pro kWh |
Der aktuelle Arbeitspreis (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer gewichtet: 50 Cent/kWh * 16 Stunden + 44 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24 Stunden = 48 Cent pro kWh. Der Entlastungbetrag ergibt sich aus der Differenz des gewichteten Arbeitspreises (48 Cent/kWh) und des Arbeitspreisdeckels (40 Cent/kWh) multipliziert mit 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 * 15.000 kWh). Dies ergibt einen Entlastungsbetrag von 960 Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten oder 80 Euro pro Monat.
Für Mieterinnen und Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch. Beim Strom haben zumeist sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eigene Zähler und individuelle Verträge mit Stromlieferanten und profitieren damit zeitnah von der Entlastung. Eine Ausnahme besteht aber, wenn beispielsweise zentral eine Wärmepumpe betrieben wird, mit deren Hilfe Wärme im Mehrparteienhaus zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall ist auch ihr Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümergesellschaft oder deren Verwalter der richtige Ansprechpartner, analog der Regelung für Gas- und Wärmekunden.
Entsprechend gilt in der Gas- und Wärmeversorgung: Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.
Ein Wechsel zur infra ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt, z.B. 12 Cent pro kWh (Erdgas) für 80% der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass die infra für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist zwingend erforderlich, dass Sie der infra die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.