Die Ersatzversorgung ist durch das Energiewirtschaftsgesetz (§ 38 EnWG) geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass der örtliche Grundversorger Kunden mit Gas versorgt, wenn der bisherige Anbieter keine
Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) gem. §§ 2, 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) zum qualifizierten Nachrang-Darlehen „ZukunftsWerk“ der infra fürth gmbh Warnhinweis: Der Erwerb dieser
Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) gem. §§ 2, 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) zum qualifizierten Nachrang-Darlehen „ZukunftsWerk“ der infra fürth gmbh Warnhinweis: Der Erwerb dieser
Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden - Strom Die Grafiken enthalten den Lastverlauf der nicht leistungsgemessenen Kunden als viertelstündige Leistungswerte des Verteilnetzes der infra