Die Ersatzversorgung ist durch das Energiewirtschaftsgesetz (§ 38 EnWG) geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass der örtliche Grundversorger Kunden mit Gas versorgt, wenn der bisherige Anbieter keine
Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden - Strom Die Grafiken enthalten den Lastverlauf der nicht leistungsgemessenen Kunden als viertelstündige Leistungswerte des Verteilnetzes der infra