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Wissenswertes zu § 14a EnWG Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen

Um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden, erhält der Netzbetreiber ab 1.Januar 2024 die Möglichkeit, einzelne, neu installierte Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Batteriespeicher oder Wallboxen auf eine Leistung von 4,2 kW zu drosseln, um die Stabilität des Stromnetzes sicherzustellen. Im Gegenzug berechnet er unabhängig von der tatsächlichen Steuerung (Drosselung) ein reduziertes Netzentgelt. Eine vollständige Abschaltung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist nicht zulässig. Auch während einer sogenannten Steuerungsmaßnahme steht für die Verbrauchsanlagen immer eine Mindestleistung zur Verfügung, sodass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können.

Für wen gilt diese Regelung?

Der Steuerung unterliegen alle Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher und Klimaanlagen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Nachtspeicherheizungen sind davon nicht betroffen. Verbrauchseinrichtungen mit einer Höchstlast von weniger als 4,2 kW werden weder reguliert noch entlastet. Mehrere kleinere Anlagen einer Gruppe hinter einem Zähler werden als eine Anlage behandelt, sodass diese zusammen den Wert von 4,2 kW erreichen müssen.
Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, haben einen Bestandsschutz. Wenn bereits zuvor ein reduziertes Netzentgelt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung gewährt wurde, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028. Bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 können Sie jederzeit freiwillig in die neue Regelung wechseln. Ein Wechsel zurück in einen Vertrag ohne Regulierung ist dann aber nicht mehr möglich.

Fragen und Antworten zum § 14a EnWG

Für welche Verbrauchseinrichtungen gilt die neue Regelung?

Darunter fallen Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung von über 4,2 kW:

  • Klimageräte für Raumkühlung
  • Batteriespeicher mit Netzbezug
  • Wärmepumpen inklusive Zusatzheizungen oder Heizstäbe
  • Private Ladepunkte bzw. Wallboxen
Für welche Verbrauchseinrichtungen gilt die neue Regelung nicht?
  • Anlagen mit einer Leistung kleiner 4,2 kW
  • Anlagen von Gewerbe oder Großbetrieben
  • Anlagen die an die Mittelspannung angeschlossen sind
  • Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 keine individuelle Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen hatten.
Welche Wahl gibt es bei den reduzierten Netzentgelten?

Es gibt drei verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung.
Anlagenbetreiber können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. In der Grund- und Ersatzversorgung ist eine Netzentgeltreduzierung aber nur gemäß Modul 1 möglich.

Hier finden Sie unsere Informationen zu den Modulen.

Wie wird das reduzierte Netzentgelt beantragt?

Grundlegend übernimmt Ihren Energielieferanten die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte und weist diese auf der Stromrechnung aus. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihre Verbrauchseinrichtung beim zuständigen Netzbetreiber gemeldet haben. Den für Sie zuständigen Netzbetreiber finden Sie auf Ihrer letzten Jahresabrechnung und auf der Kennzeichnung Ihres Stromzählers. Finden Sie dort nur einen 13-stelligen Code, dann hilft Ihnen die Übersicht Strom- und Gasnetzbetreiber der Bundesnetzagentur weiter.