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Anlage 7 zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach KOV 10 Begriffsbestimmungen 1. Anschlussnutzer nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz. 2. Ausspeisenetzbetreiber
In unserem jährlichen Geschäftsbericht informieren wir Sie über die Unternehmen und Geschäftsbereiche der infra fürth unternehmensgruppe und geben Einblick in unser Personalwesen