Anlage 8.1. „Mustersperrauftrag“ zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach KoV 13 Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) [Name und Anschrift Transportkunde] - im Nachfolgenden
Die Ersatzversorgung ist durch das Energiewirtschaftsgesetz (§ 38 EnWG) geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass der örtliche Grundversorger Kunden mit Gas versorgt, wenn der bisherige Anbieter keine
ZERTIFIKAT für die klimaneutrale Gasverbrennung nach TÜV NORD CERT Standard zur Verifizierung von Treibhausgaserklärungen und Klimaneutralität (TN-CC 020) Die
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