Fragen zur Bürgerbeteiligung 2022
Allgemeines
Ein Darlehen ist rechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Demnach schuldet der Darlehensgeber (Anleger) die Hingabe der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer (infra fürth gmbh als Emittent - nachfolgend „infra“ genannt). Der Darlehensnehmer schuldet die Zahlung von Darlehenszinsen und die Rückzahlung der Darlehenssumme nach Beendigung des Darlehensvertrags.
Bei einem qualifizierten Nachrang-Darlehen schulden Darlehensgeber und Darlehensnehmer dieselben rechtlichen Pflichten wie bei einem normalen Darlehen. Lediglich die Verpflichtung, Zinsen und Tilgung an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, ist nachrangig. Das bedeutet, dass - solange und soweit die infra als Darlehensnehmer Zahlungsschwierigkeiten jedweder Art (z.B. Liquiditätsengpass/vorläufige Illiquidität) hat, die einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen können - die Geltendmachung Ihres Anspruchs auf Rückzahlung der Darlehenssumme und der Zinsen gegenüber der infra als Darlehensnehmer dauerhaft ausgeschlossen ist.
Die Nachrangigkeit muss als so genannter qualifizierter Rangrücktritt vereinbart werden, da es sich ohne einen solchen bei dem vorliegenden Beteiligungsmodell ansonsten um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft als Bankgeschäft nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes handelt. Da die infra keine Erlaubnis hat, Bankgeschäfte durchzuführen, müssen Ihre Ansprüche nachrangig gestellt werden.
Das Beteiligungsmodell eines qualifizierten Nachrang-Darlehens bietet für Sie aufgrund der festen Verzinsung die höchst mögliche Sicherheit. Die Darlehenszinsen sind nicht wie bei vielen anderen Beteiligungsmodellen variabel und abhängig vom Ertrag. Zudem steht die infra fürth holding gmbh als Muttergesellschaft hinter der infra und sorgt aufgrund des bestehenden Ergebnisabführungsvertrags für eine gute Bonität der infra.
Bedenken Sie aber dennoch, dass es sich um ein qualifiziertes Nachrang-Darlehen handelt, welches mit Risiken verbunden ist (siehe Ziffern A2, A4 und die „Wesentliche tatsächlichen und rechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage, Seiten 28 - 32 im Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt).
Der Anleger hat bei einem qualifizierten Nachrang-Darlehen damit eine besondere Finanzierungsverantwortung: Die Bedingung des qualifizierten Nachrangs tritt in den nachfolgend beschriebenen Situationen ein, sodass die Ansprüche des Anlegers auf Zins- und/oder Rückzahlung der Vermögensanlage außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden können:
Zahlungsunfähigkeit des Emittenten (Insolvenzeröffnungsgrund nach § 17 InsO):
Zum vertraglichen Leistungszeitpunkt der Zins- und/oder Rückzahlung der Vermögensanlage würde die Zins- und/oder Rückzahlung an einen Anleger oder die Begleichung sämtlicher gegenüber Anlegern bestehenden und gleichzeitig fällig werdenden Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen aus der Vermögensanlage dazu führen, dass der Emittent nicht in der Lage ist, andere Verbindlichkeiten, bezüglich derer kein qualifizierter Nachrang vereinbart wurde, zu erfüllen oder der Emittent ist zum vertraglichen Leistungszeitpunkt der Zins- und/oder Rückzahlung der Vermögensanlage bereits zahlungsunfähig.
Drohende Zahlungsunfähigkeit des Emittenten (Insolvenzeröffnungsgrund nach § 18 InsO):
Zum vertraglichen Leistungszeitpunkt der Zins- und/oder Rückzahlung der Vermögensanlage würde dem Emittenten durch die Zins- und/oder Rückzahlung an einen Anleger oder durch die Begleichung sämtlicher gegenüber Anlegern bestehenden und gleichzeitig fällig werdenden Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen aus der Vermögensanlage drohen, später fällig werdende Verbindlichkeiten, bezüglich derer kein qualifizierter Nachrang vereinbart wurde, nicht erfüllen zu können oder beim Emittenten ist zum vertraglichen Leistungszeitpunkt der Zins- und/oder Rückzahlung der Vermögensanlage bereit der Insolvenzeröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit gegeben. Dies ist dann der Fall, wenn für den Emittenten zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar ist, dass er nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden, zukünftig fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber sonstigen Gläubigern, bezüglich deren Verbindlichkeiten kein qualifizierter Nachrang vereinbart wurde, zu erfüllen.
Überschuldung des Emittenten (Insolvenzeröffnungsgrund nach § 19 InsO):
Zum vertraglichen Leistungszeitpunkt der Zins- und/oder Rückzahlung der Vermögensanlage würde die Vermögensminderung des Emittenten, die durch die Zins- und/oder Rückzahlung an einen oder sämtliche Anleger, deren Ansprüche gleichzeitig fällig werden, eintritt, zu einer Überschuldung des Emittenten führen oder der Emittent ist zum vertraglichen Leistungszeitpunkt bereits überschuldet. Überschuldung bedeutet, dass das Vermögen des Emittenten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr abdeckt, es sei denn, die Fortführung der Geschäfte des Emittenten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Solange durch die Zins- und/oder Rückzahlung der Vermögensanlage einer der genannten Insolvenzeröffnungsgründe herbeigeführt würde oder zum vertraglichen Leistungszeitpunkt vorliegt, kann der Anleger Ansprüche auf Zins- und/oder Rückzahlung der Vermögensanlage gegenüber dem Emittenten außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht durchsetzen.
Sollte das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten eröffnet werden, werden alle gegenwärtigen und zukünftigen Zins- und Rückzahlungsforderungen des Anlegers aus der Vermögensanlage im Insolvenzverfahren erst nach der Befriedigung der in § 39 Abs. 1 Nr. 1 - 5 InsO bezeichneten Forderungen berücksichtigt. Die Zins- und Rückzahlungsforderung aus der Vermögensanlage sind im Insolvenzfall gemäß § 39 Abs. 2 InsO nachrangig, sodass auch Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens des Gesellschafters des Emittenten vor den Zins- und Rückzahlungsforderungen des Anlegers aus den Vermögensanlagen bedient werden. Dies bedeutet, dass der Anleger nur dann keinen Teil- oder Totalverlust erleidet, wenn nach der Befriedigung aller im Rang gegenüber den Zins- und Rückzahlungsforderungen der Anleger aus der Vermögensanlage vorgehenden Ansprüche die verbliebene Insolvenzmasse ausreicht, um die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleger aus der Vermögensanlage vollständig zu bedienen.
Das qualifizierte Nachrang-Darlehen "ZukunftsWerk" der infra
Die infra schließt Verträge mit jeder voll geschäftsfähigen natürlichen Person, die einen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden ungekündigten Strom-, und/oder Erdgas- und/oder Fernwärmelieferungsvertrag mit der infra fürth gmbh hat. Bitte beachten Sie, dass pro Person/pro Kundennummer jeweils nur ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden kann. Als weiterer Darlehensgeber ist nur der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner zulässig. Sollten in diesem Fall zwei Personen als Darlehensgeber den Darlehensvertrag abschließen wollen, so stellen Sie bitte sicher, dass auch beide Darlehensgeber den Zeichnungsschein unterzeichnen. Juristische Personen und Minderjährige sind zur Zeichnung nicht zugelassen.
Nein. Die infra ist bestrebt, mit möglichst vielen Personen einen Vertrag abzuschließen. Aus Erfahrung zeigt sich aber, dass derartige Beteiligungsmodelle in kurzer Zeit überzeichnet sind, d. h. nicht jeder, der sich beteiligen möchte, kann einen Vertrag abschließen.
Die Möglichkeit zur Zeichnung beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospektes. Sollten Sie sich als Interessent registriert haben, wird die infra Sie zum frühest möglichen Zeitpunkt informieren.
Der Minimalbetrag beträgt 1.000,00 €, der Maximalbetrag 50.000,00 €. Jeder dazwischenliegende Betrag muss durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Es können also Darlehenssummen ab 1.000,00 € in 1.000er-Schritten bis 50.000,00 € gezeichnet werden.
Die infra kann die von Ihnen angebotene Darlehenssumme nicht einseitig kürzen. Sollten Sie eine Änderung der Darlehenssumme wünschen, setzen Sie sich bitte mit der infra in Verbindung.
Die Darlehenssumme ist in einer Summe zu überweisen. Ratenzahlungen sind nicht möglich.
Die infra bestimmt eine Einzahlungsfrist, da derartige Beteiligungsmodelle erfahrungsgemäß schnell vergriffen und mehrfach überzeichnet sind. Es wird daher davon ausgegangen, dass die infra nicht alle Interessenten bedienen kann. Erfolgt die Einzahlung der Darlehenssumme nicht rechtzeitig, so kann die infra vom Vertrag zurücktreten. Stellen Sie also bitte sicher, dass die Darlehenssumme rechtzeitig auf dem Konto der infra eingeht.
Sie haben bereits den gesamten Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt und das VIB sorgfältig und aufmerksam vor der Angabe Ihres Angebots zur Zeichnung des qualifizierten Nachrang-Darlehens „ZukunftsWerk“ über die Internet-Dienstleistungsplattform durchgelesen? Falls nicht, holen Sie dies bitte nach, bevor Sie die beiden beigefügten Zeichnungsscheine und die beiden VIB gegenzeichnen und jeweils ein Exemplar an uns zurücksenden. Der zweite von uns unterschriebene Zeichnungsschein und die Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) sind für Ihre Unterlagen bestimmt.
Nach Erhalt des von Ihnen gegengezeichneten Zeichnungsscheins sowie des unterzeichneten VIB-Dokuments ist Ihre Bürgerbeteiligung in Form eines qualifizierten Nachrang-Darlehens rechtswirksam zustande gekommen und Sie erhalten von uns eine Zahlungsaufforderung zur Einzahlung Ihres Zeichnungsbetrags. Bitte zahlen Sie nur auf das dort angegebene Konto ein.
Um Ihren Antrag zum Abschluss eines qualifizierten Nachrang-Darlehens bearbeiten und annehmen zu können, muss der Zeichnungsschein und die Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) vollständig und korrekt ausgefüllt sein. Füllen Sie daher sämtliche in dem Zeichnungsschein befindlichen Felder mit Ihren personenbezogenen Daten gut leserlich aus.
Vergessen Sie bitte nicht, den Zeichnungsschein und das Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) zu unterzeichnen und an die infra zurückzusenden.
Bei den Anlageobjekten handelt um es sich um den Neubau einer Wasseraufbereitungsanlage im Knoblauchsland (einem der größten zusammenhängenden Gemüseanbaugebiete seiner Art in Deutschland und in der Mitte des Städte-Dreiecks Nürnberg-Fürth-Erlangen in Bayern) und den Ausbau des Geschäftsbetriebs zur Erneuerung von Leitungen und Netzen.
Eine ausführliche Beschreibung der Geschäftsbereiche und der geplanten Investitionsfelder finden Sie im Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt in dem Kapitel „Anlagestrategie, Anlagepolitik, Anlageziele und Anlageobjekte der Vermögensanlage“.
Die Vertragsbedingungen
Die Zinsen werden nach Ablauf eines jeden Zinszeitraumes berechnet und jeweils zum 31.12. eines Jahres fällig und spätestens bis dahin ausbezahlt. Bei einer unterjährigen Einzahlung werden die Zinsen für das erste Zinsjahr zeitanteilig berechnet.
Die Beteiligungsform eines qualifizierten Nachrang-Darlehens sieht keine direkte Ertrags- oder Ergebnisbeteiligung vor. Die infra wählt dieses Modell, um Ihnen die größtmögliche Renditesicherheit zu bieten. Die Darlehenssumme ist festverzinslich und damit vom Erfolg oder Misserfolg der Projekte der infra unabhängig.
Wird der Vertrag ordentlich oder außerordentlich gekündigt, endet der Vertrag mit dem Zugang der wirksamen Kündigungserklärung bei dem Vertragspartner. In diesem Fall wird der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Darlehenssumme und Auszahlung der aufgelaufenen Zinsen frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die Kündigung wirksam wird. Die infra ist jedoch berechtigt, eine vorfällige Zahlung vorzunehmen. Die Rückzahlung der Darlehenssumme und der auf den Zeitpunkt der wirksamen Kündigung berechneten Zinsen erfolgt zu 100 % auf das im Zeichnungsschein genannte Konto.
Die Darlehenssumme wird nicht während der Laufzeit von der infra getilgt. Die Tilgung der Darlehenssumme erfolgt am Ende der Vertragslaufzeit (Endfälligkeit).
Als Darlehensgeber sind Sie verpflichtet, zu Beginn der Vertragslaufzeit die Darlehenssumme einzuzahlen. Während der Laufzeit des Vertrags haben Sie der infra Veränderungen Ihrer persönlichen Daten, z. B. Namensänderung, Änderung der Anschrift oder der Kontoverbindung unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt dann, wenn Sie die in § 2 der im Verkaufsprospekt abgedruckten Vertragsbedingungen nicht mehr erfüllen.
Als Darlehensgeber stehen Ihnen keine Mitbestimmungsrechte bei der Geschäftsführung der infra zu. Im Gegenzug sind Sie allerdings auch nicht an etwaigen Verlusten der infra beteiligt.
Die infra stellt keine Sicherheiten für das qualifizierte Nachrang-Darlehen zur Verfügung.
Verstirbt ein Darlehensgeber während der Laufzeit des Vertrags, gehen die Ansprüche aus dem Vertrag auf die Erben oder den Vermächtnisnehmer über. Die Zahlung aufgelaufener Zinsen und die Tilgung der Darlehenssumme erfolgen dann gegenüber dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer, der sich zuvor gegenüber der infra zu legitimieren hat, z.B. durch Vorlage eines Erbscheins oder eines eröffneten Testaments nebst Eröffnungsprotokoll.
Ja. Die infra hat das Recht, im Falle der Verlängerung des Vertrags die vertraglichen Zinsen einseitig anzupassen. Eine Anpassung kann nur zum 01.01.2028 eines Jahres, frühestens zum 01.01.2027 erfolgen. Im Rahmen einer Ankündigung einer Zinsanpassung wird dies dem Darlehensgeber spätestens sieben Monate vorher von der infra in Textform mitgeteilt.
Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2027 und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern nicht der Darlehensgeber oder die infra den Vertrag ordentlich kündigt. Zum 31.12.2032 endet der Vertrag automatisch, ohne dass eine Partei eine gesonderte Kündigung zu erklären hat. Eine erstmalige ordentliche Kündigung ist daher für den Darlehensgeber zum 31.12.2027, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende, möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Telefax und E-Mail reichen nicht aus.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht sowohl für Sie als auch für die infra. Die Kündigungsrechte sind in § 9 der im Verkaufsprospekt abgedruckten Vertragsbedingungen beschrieben.
Eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Vertrags auf eine dritte Person ist nicht möglich. Auch Zinszahlungen an Dritte (z. B. Kinder oder Enkel) sind nicht möglich. Verfügungen von Todes wegen (z. B. in einem Testament) sind möglich (siehe Ziffer 17).
Die Darlehenssumme wird ab dem Zeitpunkt der Wertstellung auf dem Konto der infra mit einem festen Zinssatz in Höhe von 1,1 % p.a. verzinst.
Ja. Die infra hat das Recht, die Rechte und Pflichten aus dem qualifizierten Nachrang-Darlehensvertrag auf eine 100%ige Schwestergesellschaft zu übertragen. Die infra hat Sie sechs Wochen vor der Vertragsübernahme schriftlich darüber zu informieren. Sie stimmen einer eventuellen Vertragsübernahme bereits mit dem Abschluss des Vertrags zu.
Datenschutz
Ein Datenschutzbeauftragter wurde durch die infra fürth unternehmensgruppe bestellt und steht Ihnen für Fragen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter datenschutz@infra-fuerth.de, Telefon: 0911 9704-4000 zur Verfügung.
Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt nur, soweit eine Rechtsgrundlage dies gestattet. Innerhalb der infra fürth unternehmensgruppe erhalten diejenigen Stellen Ihre Daten, die diese zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten oder zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen (z. B. Vertrieb und Marketing). Dritte erhalten Daten, wenn es nach Art. 6 Abs. 1 b EU-DSGVO zur ordnungsgemäßen Durchführung des Bürgerbeteiligungsvertrags erforderlich ist bzw. wenn es nach Art. 6 Abs. 1 c EU-DSGVO für den Verantwortlichen eine rechtliche Verpflichtung zur Übermittlung gibt.
Die infra fürth gmbh verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (insbesondere die Angaben des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss) zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Bürgerbeteiligungsvertrages sowie zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere § 31 BDSG. Hierfür werden von der infra fürth gmbh teilweise auch weisungsgebundene Dienstleister eingesetzt.
Sie haben gegenüber der infra fürth gmbh das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Art. 15 bis 21 EU-DSGVO.
Ihre personenbezogenen Daten werden zur Begründung, Durchführung und Beendigung der Bürgerbeteiligung und zur Wahrung der gesetzlichen Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten (z. B. § 257 HGB, § 147 AO) solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht oder eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
Sie können jederzeit der Verarbeitung Ihrer Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber der infra fürth gmbh widersprechen. Telefonische- oder E-Mail-Werbung durch die infra fürth unternehmensgruppe erfolgt nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Kunden, bei Gewerbekunden nur mit zumindest mutmaßlicher Einwilligung des Kunden.
infra fürth gmbh
Bürgerbeteiligung
Leyher Straße 69
90763 Fürth
Telefon: 0911 9704-4900
Telefax: 0911 9704-4901
E-Mail: buergerbeteiligung@infra-fuerth.de
Internet: www.infra-fuerth.de
Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die infra fürth gmbh, Leyher Str. 69, 90763 Fürth, Telefon: 0911 9704-4000, Telefax 0911 9704-4001, service@infra-fuerth.de Die ausführlichen Datenschutzerklärungen können Sie unter www.infra-fuerth.de/datenschutz nachlesen.
Die Steuern
Die Abgeltungsteuer ist eine Form der Einkommensteuer. Der bei der Zinszahlung von der automatisch vorgenommene Steuerabzug hat dabei grundsätzlich – der Name sagt es – abgeltende Wirkung, stellt also nicht nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar. Grundsätzlich müssen Sie diese Zinseinnahme also bei Ihrer Einkommensteuererklärung nicht angeben, auch wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz über dem Abgeltungsteuersatz (derzeit 25 %) liegt.
Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 %, macht es Sinn, die Zinseinnahmen aus dem Vertrag mit der infra in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben, da in derartigen Fällen durch eine Antragsveranlagung beim Finanzamt eine Erstattung des Differenzbetrags zwischen individueller Steuer und der einbehaltenen Abgeltungsteuer beantragt werden kann. Sie können hierzu die von der infra ausgestellte Steuerbescheinigung vorlegen.
Ja. Die infra berücksichtigt Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen bei den Zinszahlungen. Beachten Sie dabei, dass diese bei der infra immer für das Jahr vorliegen müssen, in dem die Zinszahlung erfolgt.
Beim Ausfüllen des Freistellungsauftrags beachten Sie bitte die beiliegenden FAQ zum Freistellungsauftrag.
Zinszahlungen, die Sie erhalten, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Damit unterfallen die Zinsen der Kapitalertragsteuer als Abgeltungsteuer. Die infra wird für Sie die anfallenden Steuern (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) direkt an die zuständigen Stellen abführen und Ihnen eine entsprechende Steuerbescheinigung ausstellen. Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen werden berücksichtigt. Bitte beachten Sie auch unsere beiliegenden FAQ zum Freistellungsauftrag.
Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge
Der gesamte Freistellungsbetrag kann auf mehrere Unternehmen bzw. Kreditinstitute aufgeteilt werden. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den Sparer-Pauschbetrag begrenzt. Auf die optimale und korrekte Verteilung müssen Sie selbst achten.
Der Sparer-Pauschbetrag beläuft sich auf
801,00 € für Alleinstehende und
1.602,00 € für Verheiratete
und ist jeweils für ein Jahr gültig. Sie können Ihren individuellen Freistellungsbetrag während dieses Zeitraums beliebig oft ändern oder anpassen, gültig bleibt jedoch der jeweils letzte Auftrag. Stichtag für die letzte Berücksichtigung ist spätestens acht Wochen vor dem Zeitpunkt der Zinsauszahlung.
Ein Freistellungsauftrag kann nur von Privatpersonen erteilt werden.
Der Freistellungsauftrag ist schriftlich und nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Der Freistellungsauftrag kann per E-Mail, Telefax oder Post übermittelt werden.
Neben den wichtigen personenbezogenen Daten, d. h. wer den Freistellungsauftrag erteilt, müssen Sie angeben, ob der Freistellungsauftrag erstmals erteilt wird oder ob es sich um einen Änderungsantrag handelt. Weiterhin ist anzugeben, ob der Freistellungsauftrag in voller Höhe des Sparer-Pauschbetrages oder in einer geringeren, von Ihnen mitzuteilenden Höhe zu erfolgen hat. Ferner müssen Sie angeben, für welchen Zeitraum die Freistellung erfolgen soll.
Wichtig: Seit 2011 muss bei Freistellungsaufträgen immer die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Auch das Geburtsdatum ist ein Pflichtfeld auf dem Freistellungsauftrag.
Bitte vergessen Sie nicht, den Freistellungsauftrag zu unterschreiben.
Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Angaben beider Ehegatten/Lebenspartner erforderlich. Bitte füllen Sie daher den Freistellungsauftrag vollständig und sorgfältig aus. In diesem Fall ist die Unterschrift beider Ehegatten/Lebenspartner notwendig.
Bitte beachten Sie, dass ein Freistellungsauftrag bei einem Darlehensvertrag mit zwei Darlehensgebern nur gemeinsam von Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erteilt werden kann.
Für gemeinsame Zeichner, die keine Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sind, kann kein Freistellungsauftrag berücksichtigt werden.
Auch die Einreichung von Einzel-Freistellungsaufträgen ist bei Darlehensverträgen mit zwei Darlehensgebern grundsätzlich nicht möglich. Nur Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen (das ist der Fall, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben), können wählen, ob sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bis zur Höhe des gemeinsamen Sparer-Pauschbetrages von 1.602,00 € (mit der Folge der ehegatten-/lebenspartnerübergreifenden Verlustverrechnung) oder Einzel-Freistellungsaufträge jeweils bis zur Höhe von 801,00 € (mit der Folge, dass keine ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt wird) erteilen wollen.
Die persönlichen Daten des Freistellungsauftrages sowie die Höhe der tatsächlich freigestellten Erträge werden dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Damit stehen sie den Finanzbehörden zu Prüfungszwecken zur Verfügung. Das Bundeszentralamt für Steuern darf die Daten auch den Sozialleistungsträgern mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Der Freistellungsauftrag gilt jeweils für ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch, sofern Sie keine andere Weisung erteilen; eine „andere Weisung“ kann z. B. die Änderung des Freistellungsbetrages sein. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, Ihren Freistellungsauftrag vorab zu befristen, indem ein explizites Enddatum eingetragen wird. Ein Freistellungsauftrag muss immer für das Jahr vorliegen, in dem die Zinszahlung erfolgt, d. h. erstmals für das Kalenderjahr 2022. Weitere Informationen zur Befristung und zum Widerruf eines Freistellungsauftrages sind im Hinweis unter dem Freistellungsauftrag zu finden.
Freistellungsaufträge für die Bürgerbeteiligungen „ZukunftsMotor“ und „ZukunftsAntrieb“ werden für das Unternehmen „infra fürth verkehr gmbh“ gestellt.
Freistellungsaufträge für die Bürgerbeteiligungen: "ZukunftsWerk", „RichtungZukunft“ und „ZukunftsGestalter“ werden für das Unternehmen „infra fürth gmbh“ gestellt.
Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (FSA) ist in Deutschland die Anweisung eines Steuerpflichtigen an ein Unternehmen, von dem er Kapitalerträge erhält, diese Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug (Abgeltungsteuer, früher Zinsabschlag) freizustellen (§ 44a EStG). Wird kein solcher Auftrag erteilt oder sind die Kapitalerträge höher als der freigestellte Betrag, führt die infra fürth verkehr gmbh vom übersteigenden Betrag 25 % (oder wegen einbehaltener Kirchensteuer entsprechend geminderter Kapitalertragsteuerbetrag) Abgeltungsteuer (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) an das Finanzamt ab.
Für den Darlehensgeber der infra fürth verkehr gmbh bedeutet dies, dass, bei Erteilung eines Freistellungsauftrages an die infra fürth verkehr gmbh, diese die pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % der freigestellten Zinszahlungen nicht an das zuständige Finanzamt abführt.
Beispiel: Höhe des Freistellungsauftrages: 100,00 €; Höhe der Zinszahlung der infra fürth verkehr gmbh an Sie: 250,00 €; hier muss die infra fürth verkehr gmbh eine pauschale Abgeltungsteuer von 25 % aus den nicht vom Freistellungsauftrag umfassten 150,00 € abführen.
Überprüfen Sie daher vorab, in welcher Höhe Sie der infra fürth verkehr gmbh einen Freistellungsauftrag erteilen sollten und können.