alles Wissenswerte rund um die infra

AllesFinder

Alle Infos an einem Platz

Informationen zu den Entlastungen im Energiebereich

Die Energiekrise hat insbesondere in 2022 und 2023 zu teilweise enormen finanziellen Belastungen geführt. Um diese zu dämpfen, beschloss die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. Bürgerinnen und Bürger sollen mit einer Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen entlastet werden. Wie funktionieren diese Entlastungen und wie setzen wir diese um? Hier finden Sie Antworten und Informationen. Was für Sie auf jeden Fall Bestand hat: Wir stehen für eine sichere Versorgung in Fürth!

Der infra-Energiezuschuss

Kundinnen und Kunden, die von den staatlichen Preisbremsen betroffen sind, erhalten zusätzlich und einmalig von uns einen 50 Euro-Energiezuschuss. Wer bekommt diesen Zuschuss? Kundschaft, die bei uns Strom, Erdgas oder Fernwärme zum 31. Dezember 2023 bezieht und 2023 eine staatliche Entlastung über die sogenannten Energiepreisbremsen erhalten hat. Somit kann eine Kundin oder ein Kunde, der Strom und Erdgas oder Strom und Wärme von uns bezieht, bis zu 100 Euro Energiezuschuss erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass sie zum 31. Dezember 2023 von uns beliefert werden und einen direkt zugeordneten Zähler haben. Wir bringen den infra-Energiezuschuss in Höhe von jeweils 50 Euro einmalig bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung automatisch in Abzug.

Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom

Energiepreisbremse 2023

Die Strompreisbremse

Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkundinnen und Stromkunden mit krisenbedingt hohen Strompreisen um einen festen Entlastungsbetrag. Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. März 2023 für 80 % ihrer vorliegenden Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) einen maximalen Arbeitspreis. Dieser beträgt für Strom: 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh). Die Entlastung gilt auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge.

Sollte der Strom-Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh pro Jahre sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Hier gilt: Für 70 % des prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs gilt ein maximaler Arbeitspreis für den Bezug von Strom in Höhe von 13 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh). Im Gegensatz zur Regelung für Privatkunden handelt es sich hier um einen reinen Energiepreis je kWh, hinzu kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer.

Die Gas- und Wärmepreisbremse

Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. März 2023, rückwirkend aber auch für die Monate Januar und Februar 2023, für 80 % ihrer vorliegenden Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) einen maximalen Arbeitspreis für Erdgas in Höhe von 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh) und für Fernwärme 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh). In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.  Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge.

Sollte der Gas- oder Wärme-Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Hier gilt: Für 70 % des prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis für Erdgas von 7 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh) und Wärme 7,5 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh). Im Gegensatz zur Regelung für Privatkunden handelt es sich hier um einen reinen Energiepreis je kWh, hinzu kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer. 

Wie sieht eine Beispielrechnung des Entlastungsbetrages aus?

Beispielrechnung für einen Vierpersonenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh Strom im Tarif fürthstrom online.

Preisdifferenz zwischen Arbeitspreis fürthstrom online und Referenzpreis 49,96 ct/kWh - 40,00 ct/kWh = 9,96 ct/kWh
Prognostizierter Jahresverbrauch* 3.500 kWh
80 % des prognostizierten Jahresverbrauches* 2.800 kWh
Jahresentlastung/ Monatliche Entlastung (reduziert den monatlichen Abschlag) 2.800 kWh x 0,0996 €/kWh = 278,88 €/Jahr / 23,24 €/Monat

* Der prognostizierte Jahresverbrauch wird anhand eines mehrjährigen Durchschnittswertes ermittelt.

 

Beispielrechnung für einen Vierpersonenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 18.000 kWh Erdgas im Tarif fürthgas online maxi.

Preisdifferenz zwischen Arbeitspreis fürthgas online maxi und Referenzpreis 13,82 ct/kWh - 12 ct/kWh = 1,82 ct/kWh
Prognostizierter Jahresverbrauch* 18.000 kWh
80 % des prognostizierten Jahresverbrauches* 14.400 kWh
Jahresentlastung/ Monatliche Entlastung (reduziert den monatlichen Abschlag) 14.400 kWh x 0,0182 €/kWh = 262,08 €/Jahr / 21,84 €/Monat

* Der prognostizierte Jahresverbrauch wird anhand eines mehrjährigen Durchschnittswertes ermittelt.
 

Beispielrechnung für einen Vierpersonenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 18.000 kWh Erdgas im Tarif Wärme.

Preisdifferenz zwischen Arbeitspreis Wärme und Referenzpreis 15,97 ct/kWh - 9,5 ct/kWh = 6,4755 ct/kWh
Prognostizierter Jahresverbrauch* 18.000 kWh
80 % des prognostizierten Jahresverbrauches* 14.400 kWh
Jahresentlastung/ Monatliche Entlastung (reduziert den monatlichen Abschlag) 14.400 kWh x 0,064755 €/kWh = 932,47 €/Jahr / 77,71 €/Monat

* Der prognostizierte Jahresverbrauch wird anhand eines mehrjährigen Durchschnittswertes ermittelt.

Wie ändern sich die Abschläge unter Berücksichtigung der Preisbremsen?

Ab 17. März 2023 versenden wir Briefe an unsere Kundschaft mit den jeweiligen Informationen zu den neuen Abschlägen und Entlastungen aus den Preisbremsen.

Wichtig ist: Die Entlastungen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Monate Januar und Februar werden beim Abschlag März 2023 berücksichtigt. Somit ist der Abschlagsbetrag für den März einmalig niedriger als die Beiträge für die dann folgenden Monate. Ab April gilt also der durch den Entlastungsbertrag reduzierte Abschlag.

Sie wollen Ihren Abschlag trotzdem anpassen, dann können Sie diesen mit Wirkung zum 1. April 2023 entweder direkt in Ihrem Kundenkonto, telefonisch unter 0911 9704-400 oder per E-Mail unter service@infra-fuerth.de erledigen.

Wie wird der Entlastungsbetrag ermittelt, wenn ich z.B. einen HT/NT-Zähler mit zeitvariablen Tarifen habe?

Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt.
Es folgt ein Beispiel für einen Kunden, der eine Nachtspeicherheizung mit einem zeitvariablen Tarif hat, gültig bis zum 31.07.2023

Prognostizierter Jahresverbrauch: Prognostizierter Jahresverbrauch:
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT), von 6 - 22 Uhr:  50 Cent pro kWh
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT), von 22 - 6 Uhr: 44 Cent pro kWh
Arbeitspreis-Deckel (Bremse):   40 Cent pro kWh

Der aktuelle Arbeitspreis (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer gewichtet: 50 Cent/kWh * 16 Stunden + 44 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24 Stunden = 48 Cent pro kWh. Der Entlastungbetrag ergibt sich aus der Differenz des gewichteten Arbeitspreises (48 Cent/kWh) und des Arbeitspreisdeckels (40 Cent/kWh) multipliziert mit 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 * 15.000 kWh). Dies ergibt einen Entlastungsbetrag von 960 Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten oder 80 Euro pro Monat. 

 

Es folgt ein Beispiel für einen Kunden, der eine Nachtspeicherheizung mit einem zeitvariablen Tarif hat, gültig ab dem 01.08.2023:

Prognostizierter Jahresverbrauch: Prognostizierter Jahresverbrauch:
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT), von 6 - 22 Uhr:  50 Cent pro kWh
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT), von 22 - 6 Uhr: 44 Cent pro kWh
Gewichteter Arbeitspreis-Deckel (Bremse):   36 Cent pro kWh (abhängig von den Schaltzeiten)

Der aktuelle Arbeitspreis (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer gewichtet: 50 Cent/kWh * 16 Stunden + 44 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24 Stunden = 48 Cent pro kWh. Der Preisdeckel (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer gewichtet: 40 Cent/kWh * 16 Stunden + 28 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24 Stunden = 36 Cent pro kWh. Der Entlastungbetrag ergibt sich aus der Differenz des gewichteten Arbeitspreises (48 Cent/kWh) und des gewichteten Preisdeckels (36 Cent/kWh) multipliziert mit 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 * 15.000 kWh). Dies ergibt einen Entlastungsbetrag von 1.440 Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten oder 120 Euro pro Monat.

Wie erhalten tagesvariable Tarife, wie z.B. Nachtstromtarife die ergänzende Entlastung?

Insbesondere Heizstromkunden (Wärmepumpe und Nachtspeicherheizungen) erhalten eine ergänzende Entlastung. Für diese Kunden gilt: Während der zeitlichen Gültigkeit des Nachtstromtarifs soll ein Referenzpreis von 28 ct/kWh angewendet werden, für den Hochtarif weiterhin 40 ct/kWh. Gilt der Nachtstromtarif beispielsweise für sechs Stunden am Tag, greift für die Entnahmestelle ein Referenzpreis von 37 ct/kWh (Berechnung: (28 ct/kWh × 6 h/24 h) +( 40 ct/kWh × 18 h/24 h)). Um die Umsetzung für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erleichtern, kann die dadurch entstehende zusätzliche Entlastung auch verzögert, jedoch nicht später als 31.12.2023, der Kundschaft auf ihren Rechnungen gutgeschreiben werden. Die Regelung gilt seit 1. August 2023 und nur für Kunden mit einem Gesamtjahresverbrauch unter 30.000 kWh.

Wer ist anspruchsberechtigt bei der Gaspreisbremse für die "12 Cent-Regelung bei 80 % Jahresverbrauch"?

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „12 Cent-Regelung für 80 % Jahresverbrauch“:

  • alle SLP (Standard Last Profil)-Kunden, dies sind in der Regel Haushaltskunden und kleinere Gewerbekunden
  • RLM (Registrierende Leistungsmessung)-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe

Übersicht zu den Anspruchsberechtigten auf die „7 Cent-Regelung für 70 % Jahresverbrauch“:

  • alle RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh
  • zugelassene Krankenhäuser
Ab wann wird der Entlastungsbetrag berücksichtigt?

Zwar gelten die Energiepreisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig durch die Energieversorger nicht möglich, so dass diese ab März 2023 greifen. Ab März 2023 fällt somit der Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden in den ab März gültigen Abschlägen berücksichtigt bzw. verrechnet. Zu den genauen Abschlagsbeträgen ab März 2023 haben wir Sie im März mit einem gesonderten Schreiben informiert. 

Kunden, welche mit Fernwärme versorgt werden und deren Abrechnungszeitraum zum 30. Juni eines Jahres endet, erhalten kein separates Anschreiben zur Preisbremse. Die Entlastungen gehen dadurch nicht verloren. Der Entlastungsbetrag von Januar bis Juni 2023 wird mit der Abrechnung zum 30. Juni 2023 in Abzug gebracht. Das zweite Halbjahr 2023 wird mit der nächsten Abrechnung -  zum 30.06.2024 - entlastet.

Welche Tarife sind von den Preisbremsen nicht betroffen?

Alle Tarife deren Preise unterhalb der jeweiligen Referenzpreise für die Preisbremsen liegen werden von den Regelungen nicht erfasst. Den für Sie gültigen Tarif finden Sie entweder in Ihrem Kundenkonto oder in Ihren Vertragsunterlagen. Alle Kunden und Kundinnen, die von der Preisbremse profitieren, werden wir bis voraussichtlich Ende Februar mit einem Schreiben informieren.

Erfassen die Preisbremsengesetze grundsätzlich alle Gas-, Wärme- und Stromlieferverträge?

Ja, die Gesetze erfassen grundsätzlich alle Lieferverträge über die Entnahme von Gas, Wärme und Strom. Allerdings wirken sich die Preisbremsen nicht auf Tarife bzw. Verträge aus, bei denen die Arbeitspreise günstiger sind als die jeweiligen Referenzwerte der Preisbremsen.

Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

Die Entlastung erfolgt über Ihren Versorger automatisch. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab dem 01. März 2023 durch den jeweiligen Versorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Dies betrifft Unternehmen mit einem Gesamtentlastungsbetrag von mehr als 2 Mio. € für Strom, Erdgas und Wärme. Für sie gelten dann spezielle Regelungen und Mitteilungspflichten. Insbesondere gilt hier §30 SPBG (Strom) und §22 GWPBG (Erdgas und Wärme). Bitte setzen Sie sich in diesen Fällen mit Ihrem Wirtschaftsprüfer in Verbindung.

Ist der Unterschied bei der Strompreisbremse zwischen 13 ct/kWh bei Unternehmen und 40 ct/kWh bei Privathaushalten nicht unfair?

In der Strompreisbremse ist vorgesehen, die Preise für kleine Verbraucherinnen und Verbraucher, vor allem Haushaltskunden auf einen Bruttowert von 40 ct/kWh und die Preise für größere Verbraucher, also vor allem Unternehmen auf einen Nettowert von 13 ct/kWh abzusenken. Dabei bezieht sich der Nettopreis allein auf den sogenannten Versorgeranteil (reiner Energiepreis) am Endpreis, d.h. Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile sind nicht inbegriffen und müssen noch dem reinen Energiepreis hinzugerechnet werden. Damit ist der vorgesehene Abstand zwischen den höheren Bruttopreisen einerseits und den niedrigeren Nettopreisen andererseits deutlich geringer als es auf den ersten Blick scheint. 
Darüber hinaus erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 40 ct/kWh brutto gedeckelt werden ein höheres Entlastungskontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauches. Hingegen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 13 ct/kWh netto gedeckelt werden, nur ein Kontingent von 70 Prozent des bisherigen Verbrauches. 

Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter sowie Wohnungseigentümergemeinschaften in einem Mehrparteien-Haus?

Für Mieterinnen und Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch. Beim Strom haben zumeist sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eigene Zähler und individuelle Verträge mit Stromlieferanten und profitieren damit zeitnah von der Entlastung. Eine Ausnahme besteht aber, wenn beispielsweise zentral eine Wärmepumpe betrieben wird, mit deren Hilfe Wärme im Mehrparteienhaus zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall ist auch ihr Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümergesellschaft oder deren Verwalter der richtige Ansprechpartner, analog der Regelung für Gas- und Wärmekunden. 
Entsprechend gilt in der Gas- und Wärmeversorgung: Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.

Was gilt, wenn Sie von einem anderen Lieferanten zu uns wechseln?

Ein Wechsel zur infra ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt, z.B. 12 Cent pro kWh (Erdgas) für 80% der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022. 
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass die infra für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist zwingend erforderlich, dass Sie der infra die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.

Welche Regelungen gelten im Rahmen der ab 1. Januar 2023 geltenden CO2-Kostenaufteilung?

Die seit 2021 geltende CO2-Abgabe wurde bis jetzt alleine von Mietenden getragen. Ab dem 1. Januar 2023 tragen auch die Vermietenden diese Kosten mit. Die Basis hierfür bildet das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Das Aufteilungsverhältnis bestimmt sich nach dem Umfang der Treibhausgasemissionen, die von dem Gebäude ausgehen und die anhand des Brennstoffverbrauchs des Gebäudes bestimmt werden können. Die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Einzelfall obliegt im Regelfall dem Vermieter und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt. Für Wohngebäude ist eine Beteiligung des Vermietenden an den CO2-Kosten in Abhängigkeit vom spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes bzw. der Wohnung(en) in Kilogramm pro Quadratmeter pro Jahr vorgesehen. Die prozentuale Verteilung der CO2-Kosten richtet sich dabei nach einem Stufenmodell. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes ist, desto größer ist der Anteil, den die Vermietenden tragen müssen. Abhängig von der Energieeffizienz hat der Vermietende dabei bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten zu tragen.
Das CO2KostAufG verpflichtet Vermietende zukünftig, die in den für die Wärmeversorgung benötigten Brennstoffe enthaltenen CO2-Kosten mit den Mietenden zu teilen. Grundlage der Berechnung des CO2-Ausstoßes des Gebäudes bzw. der Wohnung(en) bilden die Abrechnungen der Brennstoff- bzw. Wärmelieferanten. Davon ausgehend hat der Vermietende den CO2-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter zu ermitteln. Der Ausweis der CO2-Kosten ist nicht anzuwenden bei einer reinen Abrechnung von Brauchwarmwassern zwischen dem Lieferer (infra) und dem Endkunden, da hier keine Abrechnung über den Gebäudeeigentümer erfolgt. Hierzu gibt es einen Rechner des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Wie genau funktioniert das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)?

Ziel ist es, die CO2-Kosten so gerecht wie möglich zwischen Vermieter und Mieter zu verteilen. Wie viel vom Vermieter übernommen werden muss, richtet sich nach der Effizienz des Gebäudes. Es gilt: Je effizienter ein Gebäude ist, desto weniger muss vom Vermieter übernommen werden. Die Effizienz eines Gebäudes wird anhand der CO2-Emissionen ermittelt. Dabei werden die Gesamtemissionen eines Gebäudes durch die Gesamtfläche geteilt und erhält so die Gesamtemissionen des Gebäudes pro m2 (kg CO2/m2/a). Dies gilt auch für Gewerbeimmobilien.

Ihr Vermieter ist seit 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, Ihnen die Gebäudeeffizienz in Ihrer Heizkostenabrechnung auszuweisen. Sollte Ihre Heizkostenabrechnung hierzu nichts enthalten, gehen Sie bitte direkt auf Ihren Vermieter zu. Die gegenseitig Verrechnung zwischen Mieter und Vermieter werden zwischen diesen beiden Parteien selbständig geregelt.

 

Warum gibt es das neue Gesetz?

Im rechtlichen Normalfall darf der Vermieter die Heizkosten vollständig auf seine Mieter umlegen. Das ergibt sich aus der jeweiligen mietvertraglichen Vereinbarung über die Betriebs- und Heizkosten des Gebäudes. Durch das neue CO2-Kostenaufteilungsgesetz soll sowohl für den Gebäudeeigentümer ein wirtschaftlicher Anreiz für Investitionen zur Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes geschaffen werden als auch dem Mieter ein Anreiz energieeffizienter zu heizen.

Gilt das Gesetz für alle Heizformen?

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz und die damit verbundene Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse, bei denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden – wie bspw. Gas-, Öl-, Kohle- und Fernwärmeheizungen. Strombetriebene Heizungen sind nicht vom CO2-Kostenaufteilungsgesetz betroffen.

Welche Kosten fallen an?

Wie hoch sind die CO2-Kosten für meine Wohneinheit?

Ab Januar 2023 werden die CO2-Kosten auf Ihrer Erdgas- oder Fernwärmerechnung ausgewiesen. Nachfolgend sehen Sie die Berechnung der CO2-Kosten anhand eines Beispiels:

  • Erdgasverbrauch: 12.000 kWh/a
  • Emissionsfaktor für Erdgas gem. (EBeV 2030): 0,20088 kg CO2/kWh Erdgas
  • Aktueller CO2-Preis für Erdgas gem. BEHG: 30 Euro/t CO2

Die CO2-Kosten für den Kunden werden nach folgender Formel berechnet:
CO2-Kosten (Euro/kg) = Erdgasverbrauch * Emissionsfaktor * CO2 Preis 
= (12.000 kWh * 0,20088 kg/CO2/kWh * 30 Euro/t CO2) / 1.000 = 72,32 Euro/kg netto bzw. 77,38 Euro/kg brutto

 

Woher kommt der CO2-Preis?

Der CO2-Preis ist ein Preis, der für die Freisetzung von Kohlendioxid bezahlt werden muss. Er bezieht sich auf die Menge an CO2, die bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe (z. B. Erdöl oder Kohle) entsteht und freigesetzt wird. Der CO2-Preis wird in den nächsten Jahren sukzessiv ansteigen. So möchte die Bundesregierung der im Bundeskabinett 2019 beschlossenen Reduzierung der Treibhausgase in die Atmosphäre bis 2030 nachkommen.

Wie erhalte ich meinen CO2-Anteil vom Vermieter zurück?

Insbesondere bei Gas haben Mieter in der Regel direkt einen Vertrag mit dem Energieversorger und zahlen die vollen CO2-Kosten. In diesem Fall sollten Sie den Anteil an den CO2-Kosten, den der Vermieter zahlen muss, direkt bei Ihrem Vermieter einfordern. Gehen Sie hierzu, sobald Ihnen Ihre Abrechnung vom Energieversorger vorliegt, direkt auf Ihren Vermieter zu.

Wie erkenne ich in der Nebenkostenabrechnung, ob der Vermieter einen Teil übernommen hat?

Sind die Kosten für Ihre Wärmeversorgung in Ihren Nebenkosten enthalten, sollte Ihr Vermieter seinen Anteil an den CO2-Kosten direkt rausrechnen und Ihnen sollte nur noch Ihr Anteil als Mieter in Rechnung gestellt werden. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, Ihnen die Details transparent auszuweisen.
 

Wie werden die CO2-Kosten für Fernwärme berechnet?

Für die Wärme werden die CO2-Kosten anhand der jeweiligen Wärmeerzeugung ermittelt.
Aufgrund von gesetzlichen Anforderungen (EBeV 2030) und des Zertifikatehandels (TEHG) stehen je nach Wärmeerzeugung die Daten zur Berechnung der CO2-Kosten erst im drauffolgenden Jahr zur Verfügung.

Wie entwickeln sich die CO2-Kosten in den nächsten Jahren?

Für die Berechnung der CO2-Kosten (Erdgas) sind die Beträge bis 2026 im BEHG genannt. Ab 2026 müssen die CO2 Zertifikate am Markt zu Handelspreisen gekauft werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zertifikatspreise in Zukunft steigen werden.
Jahr    Euro pro Tonne CO2 (gem. BEHG)
2023    30
2024    35
2025    45
2026    Preis wird vom freien Handel bestimmt

 

Gibt es Ausnahmen beim CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

In manchen Fällen wie zum Beispiel aufgrund des Denkmalschutzes sind Vermieter daran gehindert, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des Gebäudes durchzuführen. In diesen Fällen müssen Vermieter nur die Hälfte oder sogar gar keine Kosten übernehmen.
 

Warum unterscheiden sich die CO2-Kosten, die mit der Erdgasrechnung zu zahlen sind, mit den CO2-Kosten gem. CO2KostAufG?

Die CO2-Kosten, die mit der Erdgasrechnung zu zahlen sind, ergeben sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Danach verursacht eine kWh Erdgas brennwertbezogen 0,18139 kg/CO2. Somit ergibt sich ein CO2-Preis pro Kilowattstunde von 0,5460 Cent netto für 2023.
Die CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG richten sich nach der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030). Danach verursacht eine kWh Erdgas heizwertwertbezogen 0,20088 kg/CO2. Somit ergibt sich ein CO2-Preis pro Kilowattstunde von 0,6026 Cent netto für 2023.
Erdgas kann verbrennungstechnisch mit zwei Werten bewertet werden: dem Heizwert (z. B. Niedertemperaturheizung) und dem Brennwert (z. B. Brennwertheizung). Die Brennwertheizung ist die effizientere Heizung, da hier weniger Erdgas (m³) für die Erzeugung einer Kilowattstunde benötigt wird. Daher ist der brennwertbezogene Emissionswert niedriger als der heizwertbezogene.

 

Wie kann ich selbst Energie sparen?

Besonders wichtig ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Wir empfehlen Ihnen: Sparen Sie bewusst und konsequent Energie. Jedes Grad weniger Heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und spart Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. 
Der Gesetzgeber rät: Ungeachtet der Preisbremsen kann sich ein Preisvergleich für den Letztverbraucher lohnen.

Was können Sie selbst tun?

Informieren Sie sich über weitere Sparpotenziale!

Jeder kann jetzt schon dazu beitragen, dass die Versorgungslage stabil bleibt. Dies gilt nicht nur für Gas, sondern auch für Strom, Trinkwasser, Wärme und Kraftstoff.
Dazu gilt es, seine eigenen Verbräuche und Handlungsweisen auf Energiesparpotentiale zu überprüfen. Schauen Sie sich unsere Vorschläge an und entscheiden selbst, was zu Ihnen passt.

Energiesparen mit der infra