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Bild Klaus Neumeier



 
 
Direktvermarktung
Direktvermarktung gemäß § 33 EEG 2012

Gemäß der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zum 01.01.2012 gibt es neue Formen der Direktvermarktung für Anlagenbetreiber(-innen).

Eine Direktvermarktung nach § 33 a kann in den folgenden Formen erfolgen:

Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie (§ 33b, Nr. 1)
Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 (§ 33b, Nr. 2)
Sonstige Direktvermarktung (§ 33b, Nr. 3) mit Auszahlung der vermiedenen Netznutzungsentgelte an den Anlagenbetreiber
Weitere Voraussetzungen für die Direktvermarktung sind:

Für den direkt vermarkteten Strom besteht unbeschadet des § 33e Satz 1 EEG 2012 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 EEG 2012, der nicht nach § 17 EEG 2012 verringert ist und es wird kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch genommen.
Der direkt vermarktete Strom wird in einer Anlage erzeugt, die mit technischen Einrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EEG 2012 ausgestattet ist.
Die gemessene Ist-Einspeisung der Anlage wird in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert.
Der direkt vermarktete Strom wird in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, der in derselben Form des § 33b Nummer 1 oder 2 EEG 2012 direkt vermarktet wird.
Um eine fristgerechte Anmeldung gewährleisten zu können, ist der Wechsel in die Direktvermarktung nach dem EEG 2012 spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats bei dem Netzbetreiber zu beantragen. Dieses ist anhand der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formulare vorzunehmen.

Anmeldeformular zur Direktvermarktung / Wechsel der Direktvermarktung

Zeitgleich mit dem unterschriebenen Anmeldeformular ist das Kommunikationsdatenblatt sowie die Zuordnungsermächtigung des Lieferanten an den Technischen Kundendienst der infra fürth gmbh zu senden. Zusätzlich können Sie uns die Formulare per Mail oder Fax vorab zur Verfügung stellen. Im Falle der Beantragung durch einen Lieferanten ist ein Nachweis der Beauftragung z.B. in Form einer Vollmacht durch den Anlagenbetreiber bzw. Eigentümer beizulegen.

Soll der produzierte Strom anteilig von mehreren Lieferanten aufgenommen werden, so ist dies im Anmeldeformular anzugeben. Wichtig ist, dass bei der Direktvermarktung von Strom aus mehreren Anlagen über eine Messeinrichtung nur der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom an Dritte vermarktet werden kann.

Auch bei bereits bestehender Direktvermarktung ist eine Änderung der Direktvermarktungsform, eine Änderung der prozentualen Anteile oder ein Wechsel zurück in die EEG-Vergütung spätestens vor Beginn des vorangegangenen Monats mit Hilfe des oben angeführten Formulare bei uns schriftlich zu beantragen.