Ersatzversorgung
Allgemeine Preise und Bedingungen der Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes im Rahmen der Grundversorgung gelten gleichfalls für die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) von Haushaltskunden in Niederspannung sowie für die Ersatzversorgung im Übrigen bis zur Veröffentlichung gesonderter Allgemeiner Preise.

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