Ersatzversorgung
Allgemeine Preise und Bedingungen der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes im Rahmen der Grundversorgung gelten gleichfalls für die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) von Haushaltskunden in Niederdruck sowie für die Ersatzversorgung im Übrigen bis zur Veröffentlichung gesonderter Allgemeiner Preise.

Erdgas
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